Satzung Förderverein Fränkischer Kabarettpreis e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Fränkischer Kabarettpreis e.V.
    - im folgenden “Verein” genannt -
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Arnstein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
    Würzburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Projekts
    Fränkischer Kabarettpreis
  2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der
    begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung
    der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Kulturförderung.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
    Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
    Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich
    zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus
    Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind
    Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und
    auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
    verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte
    und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen
    Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
    teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der
    Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
    Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
    Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Über
    den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit
    abschließend. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der
    Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft)
    müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs der Vorstandschaft schriftlich
    mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder
    Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende
    des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber der Vorstandschaft
    erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
    ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen,
    den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines
    Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem
    Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem
    Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
    aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
    Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
    rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren,
    Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
    Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
       a. die Mitgliederversammlung
       b. die Vorstandschaft.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
    Aufgaben:
    Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    1. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. Entlastung der Vorstandschaft,
    3. (im Wahljahr) die Vorstandschaft zu wählen,
    4. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    5. die Kassenprüfer zu wählen, die weder der Vorstandschaft noch einem von der
      Vorstandschaft berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft des Vereins nach
    Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
    Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich (auch eMail)
    durch die Vorstandschaft mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die
    dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
    Punkte zu umfassen:
    1. Bericht der Vorstandschaft,
    2. Bericht des Kassenprüfers,
    3. Entlastung der Vorstandschaft und Wahl der Vorstandschaft,
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    5. Genehmigung des von der Vorstandschaft vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das
      laufende Geschäftsjahr,
    6. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung
      von Beitragsordnungen,
  4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
      Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nachträglich
      eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
      Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    2. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge –
      müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die
      Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge
      zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
    einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von
    mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe
    des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft verlangt.
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag
    des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter
    bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei
    Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
    Vorstandschaftsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der
    Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung
    des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen
    bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder
    Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-
    Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

  1. 1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
    1. dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
    3. dem Geschäftführer
    4. bis zu 7 Beisitzer
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die
    unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandschaftsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf
    bleiben die Vorstandschaftsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Sie kann sich eine Geschäftsordnung
    geben und kann besondere Aufgaben unter ihren Mitgliedern verteilen oder
    Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende
    Vorsitzende. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
    Vorsitzenden berechtigt ist.
  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig,
    wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von 1.
    Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.
  7. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft
    berechtigt, ein kommissarisches Vorstandschaftsmitglied zu berufen. Auf diese Weise
    bestimmte Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im
    Amt.
  8. Die Verwendungsgrenze von Geldmitteln wird für die Vorstandschaft auf maximal
    5000,00 Euro festgelegt. Beträge, die über diese Grenze hinausgehen, bedürfen der Zustimmung
    der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
    zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
    Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die
    satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt
    sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft getätigten Aufgaben.
    Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung
    zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen
    Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die Kulturstiftung der Stadt Arnstein zu
    überführen. oder
  2. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen
    zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
    des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandschaftsmitglieder
    bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
    beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Jahreshauptversammlung am 11.03.2008 beschlossen.